Stand April 2024
PLATZORDNUNG
Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde (und solche, die es noch werden wollen), liebe Gäste,
überall dort, wo mehrere Menschen, wenn auch nur zeitweilig, in irgendeiner Form zusammenleben, gilt es im Interesse aller Beteiligten einige Regeln zu beachten. Hiervon machen auch Campingplätze keine Ausnahme. Wenn unsere Platzordnung etwas länger ausfällt, als du dies von öffentlichen Plätzen gewohnt bist, so berücksichtige bitte, dass unsere Anlage nicht professionell verwaltet und gepflegt wird, sondern hierfür ausschließlich die Benutzer selbst zuständig sind.
Schon deshalb sollte jedem daran gelegen sein den Campingplatz, sowie die dort vorhandenen Einrichtungen und Geräte, pfleglich zu behandeln und darüber hinaus gute Kontakte zur Campingplatzgemeinschaft zu unterhalten.
Obwohl das Wichtigste damit schon fast gesagt wäre, möchten wir dich noch auf folgende Einzelregelungen hinweisen:
1. Öffnung des Campingplatzes
(1) Grundsätzlich ist der Campingplatz vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Benutzung freigegeben.
(2) Allerdings kann die Funktionsfähigkeit nicht für alle Einrichtungen, insbesondere in den Wintermonaten (Frostgefahr)
und während der Woche, uneingeschränkt gewährleistet werden. In Zweifelsfällen sollte der Platzwart zuvor befragt
werden.
Der Öffnungszeit entsprechend wird auch die Stellplatzgebühr jeweils für ein ganzes Jahr erhoben.
2. Stellplätze
2.1 Vergabe von Stellplätzen
(1) Die Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen trifft der Vorstand. Voraussetzung für die Vergabe ist, dass dieser
Stellplatz regelmäßig und nicht nur gelegentlich genutzt wird.
(2) Der Wechsel auf einen ausgeschriebenen, freien Stellplatz ist in Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
(3) Sollten komplette Stellplätze mit Wohnwagen und Vorzelt an einen Interessenten übergehen, bestehen für die
Vereinsmitglieder keine Wechselrechte.
2.2 Stellplatzgröße, Vorzelte, Pavillons und Anbauten
(1) Aufgrund der unterschiedlichen Stellplatzgrößen, werden die Stellflächen sowie die Wohnwagenaufbaulängen mit
dem Platzwart abgestimmt.
(2) Die Vorzeltgröße darf maximal 6,00m x 3,00m sein. Diese müssen parallel zum Wohnwagen stehen und dürfen nicht
über die Wohnwagenlänge überstehen. Vorzelte dürfen nicht mit Holz ausgebaut werden.
(3) Die Pavillonstellfläche darf die Größe von 3,00m x 3,00m nicht überschreiten.
(4) Die Terrasse darf ausschließlich mit Steinplatten ausgelegt werden, eine Fläche von 18 m² darf nicht überschritten werden.
(5) Schutzanbauten für Fahrräder und Aufbewahrungsboxen dürfen, sofern genügend Platz vorhanden ist, nicht größer
als 12 m² sein. Pavillon- und Schutzanbaudächer müssen den Campingplatzcharakter beibehalten, d.h. es dürfen keine
Dachziegel oder Teer/Bitumendächer gedeckt werden.
(6) Pavillon- und Schutzanbauten müssen jederzeit demontierbar sein.
(7) Sämtliche Aufbauten auf dem Stellplatz sind so zu platzieren, dass ein Abstand von zwei Metern zu den Aufbauten
des benachbarten Stellplatzes eingehalten wird.
2.3. Aufgabe eines Stellplatzes
(1) Sofern bei Aufgabe eines Stellplatzes die Steinplatten entfernt werden, ist der ursprüngliche Zustand des Geländes wiederherzustellen. Andernfalls gehen die Platten in das Eigentum des OC Dortmund 1958 e.V. über.
2.4 Nutzung des Stellplatzes von Nicht-Stellplatzinhabern
(1) Im Haushalt der Eltern lebende, unter 18-jährige Kinder dürfen, wenn anderen Clubmitgliedern (Familienangehörige
oder gute Bekannte) vorher die Aufsichtspflicht übertragen wurde, alleine im Wohnwagen der Eltern übernachten.
(2) Erwachsene Kinder des Stellplatznehmers/ der Stellplatznehmerin sowie deren Partner, dürfen den Stellplatz auch dann
nutzen, wenn der Stellplatznehmer nicht anwesend ist.
(3) Der Vorstand weist darauf hin, dass es gestattet wird, dass anstatt des eigenen Fahrzeuges auch ein Fremdfahrzeug
abgestellt werden darf. Dies gilt nur bei genutztem Stellplatz.
3. Umweltschutz
3.1. Eingriffe in die Natur
(1) Im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes, sowie des Gewässerschutzes sind wir darum bemüht, Eingriffe in die Natur auf das notwendige Maß zu beschränken. So bedürfen etwa Veränderungen der Bepflanzung, das Entfernen von Bäumen, Hecken etc. der Abstimmung mit dem Vorstand.
3.2. Wasser und Endwasser
(1) Die Wasserentnahme aus dem Wasch-WC-Container zum Blumengießen ist verboten. Hierzu ist das Pumpenwasser zu nutzen.
(1.1) Sollten für Reinigungsarbeiten elektrische Pumpsysteme angewandt werden, sind diese ausschließlich an der Wasserentnahmestelle (Wasserhahn am Sanitärgebäude) anzuschließen.
Eine Gebühr hierfür ist pro Reinigungsvorgang und pro Stellplatz zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag liegt derzeit bei 5,00 Euro/Reinigungsvorgang.
1.2) Grundsätzlich ist es vom Gesundheitsamt Verboten den Brunnenschacht zu öffnen, um Verunreinigungen des Trinkwassers
durch Bakterien auszuschließen. (Ausnahme bei Reparaturarbeiten am Brunnen)
(2) Das Brauchwasser darf nicht in die Natur geleitet werden, sondern muss in der dafür vorgesehenen Einrichtung
am Sanitaircontäner entsorgt werden.
(3) Grundwassergefährdende Reinigungsarbeiten sind nicht zulässig.
3.3 Abfälle
(4) Grasabfälle sind an den dafür vorgesehenen Orten zu deponieren, über die dich der Vorstand gerne informiert.
3.4. Lärm- und Geruchsbelästigung
(5) Jede unnötige Lärm- und Geruchsbelästigung soll vermieden werden.
4. Sicherheit
4.1. Schließen der Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Vorsorglich bitten wir darauf zu achten, dass das Tor des Campingplatzes stets geschlossen ist.
4.2. Campingfahrzeuge
(1) Alle Campingfahrzeuge müssen in einem fahrbereiten Zustand sein.
4.2. Gasanlagen und elektrische Anlagen
(1) Jeder Besitzer eines Campingfahrzeugs hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gasanlage im Wohnwagen sowie im Vorzelt alle zwei Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen geprüft wird und dem Vorstand das Prüfungsergebnis vorgelegt wird.
Sollten Mängel angezeigt werden, verpflichtet sich der Stellplatznehmer, diese innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Mängelfeststellung beheben zu lassen.
Sollten Mängel bis zur nächsten Prüfung nicht behoben worden sein, wird die Anlage direkt vom Sachverständigenden außer Betrieb gesetzt werden.
Stellplatznehmer, die ihren Wohnwagen und das Vorzelt nicht überprüfen lassen, werden eine einmalige Erinnerung, danach eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung bekommen.
(2) 33 kg-Gasflaschen sind bei uns nicht gestattet.
(3) Die elektrische Anlage des Campingfahrzeugs bis hin zu den Verteilerkästen ist einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.
(4) Die Entlüftungen, der in den Campingfahrzeugen installierten Gasgeräte, dürfen nicht verschlossen oder durch
Gegenstände verstellt werden.
4.3. Arbeitsgeräte und Gerätecontainer
(1) Alle Arbeitsgeräte (insbesondere stromführende Geräte sowie Leitern, Spitzhacken etc.) sind vor Gebrauch auf
ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Evtl. Schäden bitten dem Platzwart melden.
(2) Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Gerätecontainer, sowie der Gasflaschenunterbringung untersagt.
4.4. Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge jeglicher Art dürfen nur im Schritttempo bewegt werden.
(2) Jedem Stellplatzinhaber ist es gestattet auf seinem Stellplatz, außer seinem eigenem Fahrzeug, ein zweites Fahrzeug
abzustellen, wenn
(1) es sich dabei um das Fahrzeug des Ehepartners oder seines Kindes handelt.
(2) die Abstellzeit zwischen 21.00 – 09:00 Uhr liegt.
(3) Am Pfingstwochenende sowie zum Sommerfest dürfen Fremdfahrzeuge auf möglichen Abstellflächen geparkt werden.
4.5. Offene Feuer
(1) In den Monaten Oktober bis März kann im Bereich der Bachforelle, und bitte nur dort, in der platzeigenen Feuerschale ein Feuer entzündet werden.
(2) Die Feuerschale darf nach Rücksprache durch die Camper genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass kein starker Wind (Funkenflug) oder Trockenheit (Beachtung des Waldbrandindex) herscht.
(3) Feuerlöscher befinden sich links vom Eingang zur Bachforelle und in der Bachforelle selbst.
5. Sport und Spiel
(1) Leider bietet unser Campingplatz nur begrenzte Möglichkeiten, flächenintensive Sportarten und Spiele zu betreiben. Es ist deshalb darauf zu achten, dass durch Sport und Spiel jeglicher Art niemand belästigt, gefährdet oder gar geschädigt wird. Ungeachtet dessen bitten wir um Verständnis, dass gefährliche Sportarten wie Fußballspielen im Bereich des Campingplatzes nicht gestattet sind.
(2) Auf dem Spielplatz sind, um unsere kleinen Camper nicht zu gefährden, Lederbälle nicht zugelassen.
(3) Das Fahrradfahren ist zwischen den Wohnwagen und PKWs verboten.
6. Ruhezeiten
(1) Die Nachtruhe beginnt um 22.00 und endet um 5.00 Uhr.
(2) Mittagsruhe gilt von 13.00-15.00 Uhr.
(3) Während dieser Zeit ist auf die Ruhebedürftigkeit der Camper Rücksicht zu nehmen.
Die ruhige An- und Abreise ist während der Mittagspause gestattet.
In der Zeit vom 01.04 bis zum 30.09 gilt diese Regelung an Sonn- und Feiertagen nicht. (Ausgenommen hiervon ist der Pfingstmontag sowie das Sommerfest)
(4) Die Nachtruhe beginnt am Sommerfest in Absprache mit der Verpächterin um 24.00 Uhr.
7. Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Alle Gemeinschaftseinrichtungen, das Clubhaus ('Bachforelle'), das Sanitärgebäude, der Gerätecontainer,
die Außenschankanlage, aber auch die clubeigenen Werkzeuge, sind pfleglich zu behandeln und in einem ansehnlichen Zustand zu erhalten.
(2) Eventuelle Schäden möglichst unverzüglich dem Platzwart bzw. dem Vorstand melden.
(3) Die „Bachforelle“ steht allen Mitgliedern täglich zur Verfügung. Für die Reinigung sind die Benutzer verantwortlich. Eltern, dessen Kinder bei schlechtem Wetter das Clubhaus nutzen, haben dieses danach zu reinigen.
(4) Die Außenschankanlage darf nur durch folgende Clubfreunde in Betrieb genommen werden:
1.
Peter Droletz
(Festausschussmitglied)
2.
Monika Donner
(Platzwartin)
Clubfreunde, die von Peter Droletz die persönliche Betriebserlaubnis erhalten.
Die Clubfreunde, denen die Betriebserlaubnis der Außenschankanlage übertragen wurde, sorgen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, d.h. dass die Ruhezeiten eingehalten werden und die Schankanlage in einem sauberen Zustand verlassen wird.
(5) Das Rauchen im Gasflaschenaufbewahrungsraum, auf den Toiletten und im Clubheim „Bachforelle“ ist verboten.
8. Pflege und Instandhaltung des Campingplatzes
(1) Für die Pflege und Instandhaltung des Campingplatzes sind ausschließlich die Mitglieder bzw. die Nutzer zuständig.
(2) Der Vorstand teilt zu Jahresbeginn den Clubmitgliedern mit, wann die notwendigen Grünflächenarbeiten der Clubflächen erfolgen. Jedes Clubmitglied ist dafür verantwortlich, dass zum eingeteilten Termin die notwendigen Arbeiten erledigt werden.
(3) Es wird weiterhin von jedem Stellplatzinhaber erwartet, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den, vom Platzwart zur Instandhaltung/Verschönerung des Campingplatzes erkannten Arbeiten, im Rahmen des Arbeitsdienstes beteiligt. Hierfür ist jährlich ein bestimmtes Soll von zurzeit 5 Stunden vorgesehen, Für Mitglieder mit einer Einschränkung aufgrund von Schwerbehinderung ist die Teilnahme freiwillig. Nicht geleistete Stunden werden mit je 10,00 € in Rechnung gestellt. Geleistete Stunden sind dem Platzwart bekanntzugeben.
9. Haustiere
(1) Haustiere jeglicher Art sind auf dem Campingplatz so zu halten, dass eine Belästigung oder gar Gefahr für andere ausgeschlossen ist. Vor allem Hundebesitzer verpflichten wir deshalb ihre Tiere auf dem Campingplatz stets anzuleinen und den notwendigen Ausgang nur außerhalb des Campingplatzgeländes vorzunehmen.
(2) Ferner weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Tieren in unseren Vereinsgebäuden (Vereinsheim, Grill/Raucherpavillon, Sanitäranlagen sowie den Lagern und Werkzeugcontainern der Aufenthalt verboten ist!
(3) Sollten Hunde versehentlich mal ihre Notdurft auf dem Vereinsgelände verrichten, so steht der Halter in der Pflicht, diese sofort zu entfernen.
(1) Eltern haften für ihre Kinder. Wir weisen darauf hin, dass Eltern die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kindern zu beachten haben.
Natürlich kann und soll diese Platzordnung nicht alle Situationen abdecken, die im täglichen Leben entstehen. In Zweifelsfällen bitten wir deshalb, sich vertrauensvoll an den Vorstand zu wenden.
Iserlohn-Drüpplingsen, 2024-02 Der Vorstand