2.2.4 Treibgastanks sind so zu installieren, daß alle Armaturen des Tanks von außen zugänglich sind und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum dicht sind. Im Umkreis von 50 cm um den Füllanschluß dürfen keine Lüftungsöffnungen vorhanden sein.
2.2.5 Hinter dem Druckregelgerät ist ein Schnellschlußventil zu installieren das verhindert, daß das Druckregelgerät mit dem Prüfdruck beaufschlagt wird. Daran anschließend ist in die Leitung eine DVGW-anerkannte Sicherheits-Anschlußkupplung als Prüfanschluß zu Installieren (siehe auch 5.2).
3.1 Druckregelgerät
3.1.1 Die Anlage vom Druckregelgerät bis einschließlich der Verbrauchsgeräte muß für einen Betriebsdruck von entweder nur 50 mbar oder nur 30 mbar ausgeführt sein. Ein Hinweisschild mit dem dauerhaften gut lesbaren Hinweis entweder "Betriebsdruck 50 mbar" oder "Betriebsdruck 30 mbar" ist am Aufstellungsort der Gasflasche (z B. an der Flaschenschranktür) gut sichtbar anzubringen. Für ein Fahrzeug ist nur ein einheitlicher Anschlußdruck von entweder ausschließlich 50 mbar oder ausschließlich 30 mbar zulässig. An den Flüssiggasbehälter ist ein unverstellbares Druckregelgerät nach DIN 4811 Teil 7 bzw. nach DVGWVP 306 geprüftes Druckregelgerät anzuschließen.
3.1.2 Das Druckregelgerät ist im Flaschenkasten bzw. -schrank oder am Treibgastank zu installieren.
3.2 Sicherheitsventil
3.2.1 Um einen unzulässigen Druckanstieg in der Verbrauchsanlage zu vermelden, muß in der Zuleitung ein Sicherheitsventil vorhanden sein, daß bei Ansteigen des Druckes zwischen 100 mbar und 120 mbar öffnet und abbläst. Dieses Sicherheitsventil kann im Druckregelgerät integriert sein.
3.2.2 Sicherheitsventile sind so unterzubringen, daß eventuell ausströmendes Gas ins Freie abgeleitet wird. Diese Anforderung ist durch die Lüftungsöffnungen der Flaschenkästen oder -schränke sichergestellt.
3.3 Schlauchleitungen
3.3.1 Die Verbindung zwischen dem Druckregelgerät der Flaschenanlage und der Flüssiggasinstallation ist mit einer Schlauchleitung nach DIN 4815 Teil 2 herzustellen. Die Schlauchlange darf bei Aufstellung der Flaschen in Schränken und Kästen 30 cm oder 40 cm betragen. Die Führung von Schlauchleitungen durch Wände und dergleichen ist nicht zulässig.
3.3.2 Bei außenliegenden oder nur von außen zugänglichen Flaschenschränken und Kästen darf eine Schlauchleitung zum Anschluß einer außenstehenden Flasche von 80 cm oder 100 cm Länge verwendet werden (siehe auch 2.1.3). Wird eine Flasche an den Prüfanschluß angeschlossen, ist eine Schlauchleitung von 150 cm Lange mit einem zu der Verschlußkupplung passenden Stecknippe zulässig.
3.4 Absperreinrichtungen
3.4.1 Jede Flüssiggasanlage muß eine Hauptabsperreinrichtung haben, die leicht zugänglich ist.
3.4.2 Das Entnahmeventil des Behälters kann das Hauptabsperrventil sein.
3.4.3 Jedes Gerät muß durch eine Absperreinrichtung/Schnellschluß-Ventil in der Zuführungsleitung absperrbar sein.
3.4.4 Handbedienbare Absperreinrichtungen, ausgenommen Flaschenventile, müssen bis zur Verabschiedung einer entsprechenden europäischen Norm DIN 4817 Teil 1 entsprechen leicht zugänglich und die OFFEN- und GESCHLOSSENSTELLUNG leicht erkennen lassen.
3.4.5 Bei Absperreinrichtungen/Schnellschluß-Ventilen, die nicht unmittelbar vor dem Gerät angeordnet sind, muß durch eine entsprechende Kennzeichnung die jeweilige Zugehörigkeit erkennbar sein.
3.4.6 Bei Aufstellung der Flaschen im Wageninneren und bei Verwendung von nur einem Gerät in demselben Raum ersetzt das Flaschenventil die Absperreinrichtung vor dem Gerät. Beim Anschluß nur eines Gerätes mit geschlossenem Verbrennungskreislauf ersetzt unabhängig von der Flaschenaufstellung das Flaschenventil die Absperreinrichtung vor dem Gerät.
4 Rohrleitungen und deren Verlegung 4.1 Rohrleitungen sind Rohre zu verwenden nach: DIN 2391 Teil 1 und 2 - Nahtlose Präzisionsstahlrohre DIN 2393 Teil 1 und 2 - Geschweißte Präzisionsstahlrohre bis 12 mm Außen-Ø = 10 mm Mindestwanddicke; über 12 mm Außen-Ø = 15 mm Mindestwanddicke DIN 1786 - Leitungsrohre aus Kupfer für Kapillarlötverbindungen bis 22 mm Außen-Ø = 10 mm Mindestwanddicke; über 22 mm - 42 mm = 15 mm Mindestwanddicke. 4.2 Rohrverbindungen sind bei Präzisionsstahlrohren durch Schneidringverschraubungen Reihe L- oder Klemmringverbindungen herzustellen. Kupferrohre sind durch Hartlöten nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 2 zu verbinden. Schneidringverschraubungen sind bei Kupferrohrverbindungen dann zulässig, wenn Einsteckhülsen verwendet werden und dies vom Einrichter in der Prüfbescheinigung bestätigt wird. 4.3 Rohrleitungen müssen so verlegt werden, daß sie durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können. Durch ausreichende Halterungen sind Kupferrohre in einem Abstand von max. 50 cm, Stahlrohre in einem Abstand von max. 100 cm sicher zu befestigen. Abzweigungen sind vibrationsfrei zu verlegen. Die Leitungen sind an Befestigungs- und Durchtrittsstellen durch geeignete Schutzmittel (weiche Einlagen, Gummitüllen, Schottverschraubungen) zu schützen. 4.4 Rohre sind an Stellen, an denen mit erhöhter Korrosion zu rechnen ist, insbesondere unter dem Fahrzeugboden und an Durchtrittsstellen zusätzlich mit einem geeigneten Korrosionsschutz z.B. Kunststoffüberzug Bitumenanstrich zu versehen. 5 Anschluß von Geräten 5.1 Anschlüsse von Geräten innerhalb von Fahrzeugen 5.1.1 Geräte müssen mit Rohranschlußleitungen fest und spannungsfrei Installiert und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.
5.2 Anschlüsse für Geräte die außerhalb des Fahrzeuges betrieben werden. Für den Anschluß von Geräten die nur außerhalb des Fahrzeuges benutzt werden dürfen aber von der Gasanlage des Fahrzeugs versorgt werden sollen, sind nur DVGW-anerkannte Sicherheits- Anschlußkupplungen zulässig (siehe auch Prüfanschluß nach Abs. 2.2.5).
6 Geräte 6.1.1 Geräte müssen den grundlegenden Anforderungen der europäischen Richtlinie 90/396/EWG entsprechen, d.h. das CE-Zeichen tragen speziell, für Fahrzeuge geeignet und mit Zündsicherungen ausgestattet sein. Die Schließzeiten der Zündsicherungen dürfen 60 Sekunden nicht überschreiten. 6.1.2 Bau- und Einrichtungsteile, die durch Geräte brandgefährdet sind müssen mit einem wirksamen Wärmeschutz versehen sein. Bei Geräten ist für eine sichere Wärmeabführung zu sorgen. Die Einbauvorschriften der Hersteller sind zu beachten. 6.2 Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen Bei Kochgeräten dürfen die Brennerdeckel nicht abnehmbar sein. Für den Betrieb von Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen müssen Lüftungsöffnungen zur Außenluft mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm vorhanden sein. Bei Backöfen und Grillgerätenmüssen die Abgase über eine Abgasführung ins Freie geleitet werden. Diese Öffnungen können verschließbar sein. Die Benutzung von Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen zur Heizung des Raumes ist nicht zulässig. Durch folgendes Schild ist darauf hinzuweisen, daß während der Betriebszelt die verschließbaren Lüftungsöffnungen offen sein müssen und offene Brennstellen nicht zur Beheizung des Raumes benutzt werden dürfen. Achtung!
Bei Benutzung von Gas-Küchengeräten müssen die verschließbaren Belüftungsöffnungen
(Dachluke u.ä.) offen sein. Offene Brennstellen dürfen nicht zum Heizen benutzt werden.
6.3 Kühlschränke Verbrennungsluftzufuhr sowie Abgasabführung sollen bei Kühlgeräten dicht gegen den Aufstellungsraum sein. Werden die Abgase nicht nach außen abgeführt, müssen unverschließbare Lüftungsöffnungen zur Außenluft von mindestens 10 cm2 vorhanden sein. Kühlgeräte müssen DIN 3370 bzw. DIN EN 732 (zur Zeit Entwurf) entsprechen. 6.4 Leuchten Für Leuchten müssen unverschließbare Lüftungsöffnungen zur Außenluft von mindestens 10 cm2 je Leuchte vorhanden sein. 6.5 Raumheizer Für die Beheizung der Fahrzeuge sind nur Heizöfen zu verwenden, bei denen Verbrennungskammer, die Luftzuführung und die Abgasabführung gegen den Aufstellungsraum dicht sind. Sie müssen DIN 30694 Teil 1 bzw. DIN EN 624 (zur Zeit Entwurf) entsprechen. In Bauwagen o.ä. können auch Raumheizer nach DIN 3364 Teil 1 Bauart C, installiert werden. 6.6 Wasserheizer Die in Fahrzeugen verwendeten Wasserheizer müssen folgenden Anforderungen genügen: - Sie müssen einen gegenüber dem Fahrzeuginnenraum geschlossenen Verbrennungskreislauf haben - Wasserheizer mit gegenüber dem Fahrzeuginnenraum offenem Verbrennungskreislauf müssen in Kästen installiert werden, die dicht gegen das Fahrzeuginnere sind und die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung von bzw. nach außen führen. Die Zugänglichkeit und Bedienung dürfen nur von außen erfolgen. 6.7 Abgasabführungen Abgasabführungen müssen so angeordnet sein, daß die Abgase nicht in das Fahrzeuginnere gelangen können. 7 Prüfung von Flüssiggasanlagen 7.1 Flüssiggasanlagen auch Anlagenteile sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Einhaltung dieser Technischen Regeln zu prüfen. Es ist eine Dichtheitsprüfung nach der Druckabfallmethode mit Luft durchzuführen. Die Leitungen von der Anschlußstelle des Druckregelgerätes bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Geräte sind vor dem Einlassen von Gas mit einem Überdruck von 150 mbar zu prüfen.Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit von 5 min für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauervon 5 min nicht fällt. Anschließend sind die Geräte einer Brennprobe zu unterziehen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. 7.2 Bei serienmäßiger Herstellung kann durch einen sachkundigen Beauftragten des DVFG eine Typenprüfung der Flüssiggasanlage vorgenommen werden. Typgeprüfte Fahrzeuge sind einer Dichtheits, Funktions-, und Brennprüfung nach Abschnitt 7.1 zu unterziehen. 7.3 Nach Ablauf von jeweils 2 Jahren und nach Durchführung von Änderungen ist die Gesamtanlage erneut zu prüfen. Der Zustand der Anlage ist einer Sichtprüfung zu unterziehen, wobei auch Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen auf ordnungsgemäßen Zustand (z.B. freier Durchgang von Abgasrohren, in allen Teilen steigend verlegt, dicht und mit Rohrschellen fest montiert) zu überprüfen sind. Dichtheitsprüfung und Brennprobe nach Abschnitt 7.1 sind zu wiederholen. Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie z.B. Druckregelgeräte, Schläuche, Absperreinrichtungen u.a. sind auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen und ggf. auszuwechseln.Verantwortlich für die Veranlassung der Überprüfung ist der Betreiber. Der Betreiber ist bei derÜbergabe des Fahrzeuges auf die Prüfpflicht der Anlage schriftlich hinzuweisen. © by Holger Goemann6.1 Allgemeines
Dauer-Camper!
Übrigens auch wenn Ihr Anhänger das ganze Jahr über auf einem Campingplatz steht und nicht für den Verkehr zugelassen ist, müssen Sie alle zwei Jahre die Gasanlage überprüfen lassen.